Den Tatbestand der Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 6 Wr. ProstitutionsG, deretwegen jemand bestraft wurde, weil er es unterließ, für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, erfasst die Regelung des § 20 Abs. 6 WPG 2011 nicht.Den Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, 5, Absatz eins und 6 Wr. ProstitutionsG, deretwegen jemand bestraft wurde, weil er es unterließ, für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, erfasst die Regelung des Paragraph 20, Absatz 6, WPG 2011 nicht.