Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2012/01/0075

Rechtssatz

Den Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, 5, Absatz eins und 6 Wr. ProstitutionsG, deretwegen jemand bestraft wurde, weil er es unterließ, für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, erfasst die Regelung des Paragraph 20, Absatz 6, WPG 2011 nicht.