Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2018/22/0012
Entscheidungsdatum
28.02.2022
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §25 Abs1
NAG 2005 §25 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/23/0129 E 18. Oktober 2012 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ist der Verlängerungsantrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen und nicht die Vorgehensweise nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) einzuhalten (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0608). Eine allein auf das Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen abstellende Erlassung einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 ist hingegen nicht zulässig (vgl. E 22. März 2011, 2008/18/0028).Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ist der Verlängerungsantrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen und nicht die Vorgehensweise nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) einzuhalten vergleiche E 27. Mai 2010, 2008/21/0608). Eine allein auf das Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen abstellende Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 ist hingegen nicht zulässig vergleiche E 22. März 2011, 2008/18/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J02
Im RIS seit
25.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2018220012_20220228J02