Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2011/17/0267
Entscheidungsdatum
30.01.2015
Index
21/05 Börse
Norm
BörseG 1989 §48d Abs1;
BörseG 1989 §96a Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0271
2011/17/0268
Rechtssatz
Die Erstattung der Meldung nach § 48d Abs. 1 BörseG ist nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht etwa obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht.Die Erstattung der Meldung nach Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG ist nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht etwa obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170267.X05
Im RIS seit
19.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2011170267_20150130X05