Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Geschäftszahl

2011/17/0267

Rechtssatz

Die Erstattung der Meldung nach Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG ist nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht etwa obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0271

2011/17/0268