Verwaltungsgerichtshof
30.01.2015
2011/17/0267
Die Erstattung der Meldung nach Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG ist nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht etwa obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0271
2011/17/0268