Eine Prognose muss (für sich allein) noch nicht zwingend eine hinreichend genaue Information nach § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a Börsegesetz darstellen (nach Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, System, § 20 Rz 15, muss eine "vernünftige Prognose" für den Eintritt der Tatsache sprechen).Eine Prognose muss (für sich allein) noch nicht zwingend eine hinreichend genaue Information nach Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Börsegesetz darstellen (nach Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, System, Paragraph 20, Rz 15, muss eine "vernünftige Prognose" für den Eintritt der Tatsache sprechen).