Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/17/0081

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Die bloße Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe ist nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten vergleiche das Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2010/11/0156, wonach eine nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten ist). Aus der in seiner Schlussbemerkung getätigten Aussage "sich absolut nicht schuldig zu fühlen" ist außerdem eindeutig erkennbar, dass beim Beschuldigten von einer "gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat", welche für ein reumütiges Geständnis notwendig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/09/0046 mwN), nicht ausgegangen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011170081.X03

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2011170081_20150130X03