Abgesehen von einer Verletzung subjektiver Rechte des Beamten durch allfällige Willkür bei der Weisungserteilung besteht ein Anspruch des Beamten auf ein bestimmtes Dienstzimmer nicht. Ein Beamter kann demnach weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Beibehaltung eines zugewiesenen Dienstzimmers noch einen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers geltend machen. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gebietet es lediglich, für den Beamten angemessene Arbeitsbedingungen unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte zu schaffen.