Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/12/0154
Entscheidungsdatum
20.10.2014
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §50a Abs1 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §50a Abs4;
Rechtssatz
Die Auslegung des § 50a Abs. 1 GehG 1956 bedarf weder eines erheblichen Aufwandes noch erweist sie sich als besonders schwierig. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die besondere Dienstalterszulage jenen Universitätsprofessoren gebührt, die - abgesehen von der Voraussetzung des vierjährigen Bezuges der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 4 GehG 1956 - eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe aufweisen.Die Auslegung des Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 bedarf weder eines erheblichen Aufwandes noch erweist sie sich als besonders schwierig. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die besondere Dienstalterszulage jenen Universitätsprofessoren gebührt, die - abgesehen von der Voraussetzung des vierjährigen Bezuges der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Absatz 4, GehG 1956 - eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011120154.X01
Im RIS seit
23.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2011120154_20141020X01