Verwaltungsgerichtshof
20.10.2014
2011/12/0154
Die Auslegung des Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 bedarf weder eines erheblichen Aufwandes noch erweist sie sich als besonders schwierig. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die besondere Dienstalterszulage jenen Universitätsprofessoren gebührt, die - abgesehen von der Voraussetzung des vierjährigen Bezuges der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Absatz 4, GehG 1956 - eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe aufweisen.