Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/10/0192
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0182 E 27. März 2014 RS 5
Stammrechtssatz
Feststellungen über die Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche benötigen auf qualitative und quantitative Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden können und die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen können (vgl. E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003; E 14. Juli 2011, 2010/10/0011).Feststellungen über die Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche benötigen auf qualitative und quantitative Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden können und die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen können vergleiche E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003; E 14. Juli 2011, 2010/10/0011).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Besondere Rechtsgebiete
"zu einem anderen Bescheid"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100192.X03
Im RIS seit
23.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014
Dokumentnummer
JWR_2011100192_20140626X03