Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/09/0215
Entscheidungsdatum
22.03.2012
Index
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
MRK Art6;
Rechtssatz
Im Falle einer Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 ist keine zwingende Verhandlung vor der Behörde erster Instanz oder der belangten Behörde (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vorgesehen. Den Anforderung des Art. 6 MRK können diese Behörden trotz des Eingriffs einer Unterschutzstellung in das Eigentumsrecht deshalb nicht nachkommen, weil diese Behörden keine Tribunale sind.Im Falle einer Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 ist keine zwingende Verhandlung vor der Behörde erster Instanz oder der belangten Behörde (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vorgesehen. Den Anforderung des Artikel 6, MRK können diese Behörden trotz des Eingriffs einer Unterschutzstellung in das Eigentumsrecht deshalb nicht nachkommen, weil diese Behörden keine Tribunale sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090215.X02
Im RIS seit
23.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2011090215_20120322X02