Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2011/09/0215

Rechtssatz

Im Falle einer Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 ist keine zwingende Verhandlung vor der Behörde erster Instanz oder der belangten Behörde (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vorgesehen. Den Anforderung des Artikel 6, MRK können diese Behörden trotz des Eingriffs einer Unterschutzstellung in das Eigentumsrecht deshalb nicht nachkommen, weil diese Behörden keine Tribunale sind.