Verwaltungsgerichtshof
22.03.2012
2011/09/0215
Im Falle einer Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 ist keine zwingende Verhandlung vor der Behörde erster Instanz oder der belangten Behörde (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vorgesehen. Den Anforderung des Artikel 6, MRK können diese Behörden trotz des Eingriffs einer Unterschutzstellung in das Eigentumsrecht deshalb nicht nachkommen, weil diese Behörden keine Tribunale sind.