Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2011/09/0178
Entscheidungsdatum
25.06.2013
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
VwRallg;
Rechtssatz
Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") auch darin gelegen sein, dass ein Denkmal aus regionaler (lokaler) Sicht als Kulturgut zu betrachten ist, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde.Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") auch darin gelegen sein, dass ein Denkmal aus regionaler (lokaler) Sicht als Kulturgut zu betrachten ist, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X04
Im RIS seit
22.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2011090178_20130625X04