Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0178

Rechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") auch darin gelegen sein, dass ein Denkmal aus regionaler (lokaler) Sicht als Kulturgut zu betrachten ist, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde.