Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/09/0312

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/09/0312

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs5;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs7;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die verschiedenen Tatbestände, die in Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 geregelt werden, ist zu differenzieren, ob der erste Fall ("durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Paragraph 5, Absatz eins,) zerstört oder verändert") oder der zweite Fall ("aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung") vorliegt. In beiden Fällen ist hinsichtlich des Zustandes des Objektes zum Zeitpunkt der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides und der Frage, ob in diesem Zeitpunkt Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph eins, DMSG 1923 (die nach dessen Absatz 5, unter "Bedachtnahme auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse" zu beurteilen ist) vorlag, die Wirkung ne bis in idem gegeben. Es ist dabei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Unterschutzstellungsbescheid in Rechtskraft erwuchs. Dies bedeutet für den ersten Fall (Veränderung oder Zerstörung), dass nur solche Änderungen zu beachten sind, die nach der Unterschutzstellung stattgefunden haben (Hinweis 18. Dezember 2001, 2001/09/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090312.X01

Im RIS seit

08.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2008090312_20090324X01

Rechtssatz für 2011/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/09/0166

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs5;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0312 E 24. März 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die verschiedenen Tatbestände, die in Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 geregelt werden, ist zu differenzieren, ob der erste Fall ("durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Paragraph 5, Absatz eins,) zerstört oder verändert") oder der zweite Fall ("aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung") vorliegt. In beiden Fällen ist hinsichtlich des Zustandes des Objektes zum Zeitpunkt der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides und der Frage, ob in diesem Zeitpunkt Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph eins, DMSG 1923 (die nach dessen Absatz 5, unter "Bedachtnahme auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse" zu beurteilen ist) vorlag, die Wirkung ne bis in idem gegeben. Es ist dabei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Unterschutzstellungsbescheid in Rechtskraft erwuchs. Dies bedeutet für den ersten Fall (Veränderung oder Zerstörung), dass nur solche Änderungen zu beachten sind, die nach der Unterschutzstellung stattgefunden haben (Hinweis 18. Dezember 2001, 2001/09/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X04

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090166_20120322X04