Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/07/0062
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §10;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §16 Abs6;
FlVfLG Krnt 1979 §2 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §26 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0077 E 25. Juni 2009 RS 2
Stammrechtssatz
Nach § 26 Abs. 1 Krnt FlVfLG 1979 handelt es sich bei Grundstücken mit besonderem Wert um Grundflächen iSd § 16 Abs. 6 oder um Grundstücke und Grundstücksteile iSd § 2 Abs. 3 legcit. Auch diese Grundstücke oder Grundflächen werden bereits im Bewertungsverfahren als solche nach § 16 Abs. 6 (oder § 2 Abs. 3) Krnt FlVfLG 1979 ausgewiesen und - im Gegensatz zu den anderen Grundflächen - nach dem Verkehrswert geschätzt. Die Qualifizierung einer Grundfläche als solche mit besonderem Wert ist daher unabhängig von zukünftigen Gestaltungsformen der Abfindung oder von zu erwartenden und möglichen zukünftigen Betriebsformen.Nach Paragraph 26, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 handelt es sich bei Grundstücken mit besonderem Wert um Grundflächen iSd Paragraph 16, Absatz 6, oder um Grundstücke und Grundstücksteile iSd Paragraph 2, Absatz 3, legcit. Auch diese Grundstücke oder Grundflächen werden bereits im Bewertungsverfahren als solche nach Paragraph 16, Absatz 6, (oder Paragraph 2, Absatz 3,) Krnt FlVfLG 1979 ausgewiesen und - im Gegensatz zu den anderen Grundflächen - nach dem Verkehrswert geschätzt. Die Qualifizierung einer Grundfläche als solche mit besonderem Wert ist daher unabhängig von zukünftigen Gestaltungsformen der Abfindung oder von zu erwartenden und möglichen zukünftigen Betriebsformen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070062.X04
Im RIS seit
15.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JWR_2009070062_20110217X04