Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2008/07/0077
Nach Paragraph 26, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 handelt es sich bei Grundstücken mit besonderem Wert um Grundflächen iSd Paragraph 16, Absatz 6, oder um Grundstücke und Grundstücksteile iSd Paragraph 2, Absatz 3, legcit. Auch diese Grundstücke oder Grundflächen werden bereits im Bewertungsverfahren als solche nach Paragraph 16, Absatz 6, (oder Paragraph 2, Absatz 3,) Krnt FlVfLG 1979 ausgewiesen und - im Gegensatz zu den anderen Grundflächen - nach dem Verkehrswert geschätzt. Die Qualifizierung einer Grundfläche als solche mit besonderem Wert ist daher unabhängig von zukünftigen Gestaltungsformen der Abfindung oder von zu erwartenden und möglichen zukünftigen Betriebsformen.