Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/07/0204

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §67;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, legcit nicht geltend gemacht (Hinweis E 20. Juli 2004, 2003/05/0249; E 28. Oktober 2008, 2007/05/0072). Hingegen hat der Nachbar gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. Bei Geländeveränderungen und der Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. Dieses Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht allerdings einem Nachbarn nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw angezeigten Bauwerke zu (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0016).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070204.X05

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2011070204_20130426X05