Die NÖ BauO 1996 (oder die NÖ BauTV 1997) enthält keine Definition des Begriffs "Gelände", verwendet jedoch diesen Begriff in mehreren Bestimmungen (vgl etwa § 4 Z 9 NÖ BauO 1996, worin ein Kellergeschoß als Geschoß definiert ist, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstücks liegen). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist als "Gelände" ein größeres Stück der Landoberfläche bzw Erdoberfläche zu verstehen (vgl in diesem Zusammenhang etwa "Mayers Enzyklopädisches Lexikon", Band 9; ähnlich "Der Sprachbrockhaus Deutsches Bildwörterbuch" 8, 1972 F A Brockhaus Wiesbaden). (Hier: Die Auffassung der belBeh, die Anbringung von Platten bei der Einfriedung eines Grundstücks sei einer Anschüttung oder Veränderung der Höhenlage des Geländes gleichzuhalten, findet in § 67 NÖ BauO 1996 keine Deckung.)Die NÖ BauO 1996 (oder die NÖ BauTV 1997) enthält keine Definition des Begriffs "Gelände", verwendet jedoch diesen Begriff in mehreren Bestimmungen vergleiche etwa Paragraph 4, Ziffer 9, NÖ BauO 1996, worin ein Kellergeschoß als Geschoß definiert ist, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstücks liegen). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist als "Gelände" ein größeres Stück der Landoberfläche bzw Erdoberfläche zu verstehen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa "Mayers Enzyklopädisches Lexikon", Band 9; ähnlich "Der Sprachbrockhaus Deutsches Bildwörterbuch" 8, 1972 F A Brockhaus Wiesbaden). (Hier: Die Auffassung der belBeh, die Anbringung von Platten bei der Einfriedung eines Grundstücks sei einer Anschüttung oder Veränderung der Höhenlage des Geländes gleichzuhalten, findet in Paragraph 67, NÖ BauO 1996 keine Deckung.)