Bei einem wirksamen Verzicht auf eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 handelt es sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen um eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, wobei die Motive hiefür unbeachtlich sind. Dass der Berechtigte diesen Verzicht in der Meinung erklärt, die Ausführung seines Vorhabens sei nicht (mehr) bewilligungspflichtig, ändert an der Wirksamkeit des von ihm abgegebenen Verzichts daher nichts.Bei einem wirksamen Verzicht auf eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 handelt es sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen um eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, wobei die Motive hiefür unbeachtlich sind. Dass der Berechtigte diesen Verzicht in der Meinung erklärt, die Ausführung seines Vorhabens sei nicht (mehr) bewilligungspflichtig, ändert an der Wirksamkeit des von ihm abgegebenen Verzichts daher nichts.