Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/07/0101
Entscheidungsdatum
22.03.2012
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0183 E 22. Dezember 2011 RS 2
Stammrechtssatz
Nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ("Regulierungsgebiet") tatsächlich eine Hauptteilung iSd Tir FlVfLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellt. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt kann zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ("Regulierungsgebiet") tatsächlich eine Hauptteilung iSd Tir FlVfLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellt. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt kann zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070101.X02
Im RIS seit
02.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2010070101_20120322X02