Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2011/07/0183
Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ("Regulierungsgebiet") tatsächlich eine Hauptteilung iSd Tir FlVfLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellt. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt kann zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen.