Gemäß § 47 Stmk ZLG 1982 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung - mit Ausnahme der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten verfahrensrechtlichen Regelungen - sinngemäß anzuwenden. In einem Zusammenlegungsverfahren knüpft der Abfindungsanspruch allein an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken - und nicht an den Umstand deren faktischen Bewirtschaftung - an (E 27. Juni 2013, 2012/07/0228). Dies bedeutet, dass ein Antrag iSd § 48 Abs. 1 Stmk ZLG 1982 zulässigerweise nur von einer Person gestellt werden kann, die Eigentümer eines mit land- oder forstwirtschaftlichem Grundeigentum (vgl. E 16. Dezember 2010, 2009/07/0044, worin ausgeführt wird, dass der "Besitzstandsausweis" nach zivilrechtlicher Terminologie richtigerweise als "Eigentumsausweis" zu bezeichnen wäre) ausgestatteten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. dazu §§ 1 und 2 Stmk ZLG 1982) ist.Gemäß Paragraph 47, Stmk ZLG 1982 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung - mit Ausnahme der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten verfahrensrechtlichen Regelungen - sinngemäß anzuwenden. In einem Zusammenlegungsverfahren knüpft der Abfindungsanspruch allein an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken - und nicht an den Umstand deren faktischen Bewirtschaftung - an (E 27. Juni 2013, 2012/07/0228). Dies bedeutet, dass ein Antrag iSd Paragraph 48, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 zulässigerweise nur von einer Person gestellt werden kann, die Eigentümer eines mit land- oder forstwirtschaftlichem Grundeigentum vergleiche E 16. Dezember 2010, 2009/07/0044, worin ausgeführt wird, dass der "Besitzstandsausweis" nach zivilrechtlicher Terminologie richtigerweise als "Eigentumsausweis" zu bezeichnen wäre) ausgestatteten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vergleiche dazu Paragraphen eins und 2 Stmk ZLG 1982) ist.