Den Fischereiberechtigten kommt ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).Den Fischereiberechtigten kommt ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).