§ 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 spricht von der "wesentliche(n) Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer". Diese Definition des Begriffes "ökologischer Zustand eines Gewässers" erfasst den Ist-Zustand eines Gewässers. § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs. 3 Z 4 WRG 1959 somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung (vgl. E 26. Jänner 2012, 2010/07/0181).Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 spricht von der "wesentliche(n) Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer". Diese Definition des Begriffes "ökologischer Zustand eines Gewässers" erfasst den Ist-Zustand eines Gewässers. Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 4, WRG 1959 somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung vergleiche E 26. Jänner 2012, 2010/07/0181).