Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18307 A/2011
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2011/07/0109
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0184
2011/07/0128
Rechtssatz
Eine Beschlussfassung durch ein Organ einer Agrargemeinschaft, die einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung klar widerspricht, stellt nicht nur eine Vernachlässigung der Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft dar, sondern den Versuch, zu Lasten eines anderen (hier der Gemeinde) das Gesetz zu unterlaufen. (Hier: Der Ausschuss der Agrargemeinschaft verwehrte der Gemeinde Einsicht in Rechnungen und Unterlagen und beschränkte ihr Entnahmerecht an den Erträgen aus dem Rechnungskreis II auf 10%, obwohl der Gemeinde gemäß § 36 Abs 2 Tir FlVfLG 1996 die uneingeschränkte Nutzung zustand.)Eine Beschlussfassung durch ein Organ einer Agrargemeinschaft, die einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung klar widerspricht, stellt nicht nur eine Vernachlässigung der Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft dar, sondern den Versuch, zu Lasten eines anderen (hier der Gemeinde) das Gesetz zu unterlaufen. (Hier: Der Ausschuss der Agrargemeinschaft verwehrte der Gemeinde Einsicht in Rechnungen und Unterlagen und beschränkte ihr Entnahmerecht an den Erträgen aus dem Rechnungskreis römisch zwei auf 10%, obwohl der Gemeinde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 die uneingeschränkte Nutzung zustand.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070109.X06
Im RIS seit
23.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2011070109_20111222X06