Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2011/07/0109
Eine Beschlussfassung durch ein Organ einer Agrargemeinschaft, die einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung klar widerspricht, stellt nicht nur eine Vernachlässigung der Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft dar, sondern den Versuch, zu Lasten eines anderen (hier der Gemeinde) das Gesetz zu unterlaufen. (Hier: Der Ausschuss der Agrargemeinschaft verwehrte der Gemeinde Einsicht in Rechnungen und Unterlagen und beschränkte ihr Entnahmerecht an den Erträgen aus dem Rechnungskreis römisch zwei auf 10%, obwohl der Gemeinde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 die uneingeschränkte Nutzung zustand.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0184
2011/07/0128