Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18307 A/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/07/0109

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0184 2011/07/0128

Rechtssatz

Die Gemeinde hat nach Paragraph 35, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 in den Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen (hier Verpachtung einer Hütte und Verkauf einer Grundfläche), das Recht, dass Beschlüsse nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass das Nichtbeiziehen der Gemeinde zur Ausschusssitzung und damit die Verhinderung der Teilnahme der Gemeinde an der diesbezüglichen Beschlussfassung gegen das Gesetz verstößt und jedenfalls auch wesentliche Interessen der Gemeinde verletzt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung von Beschlüssen eines Organs der Agrargemeinschaft nach Paragraph 37, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 liegen in einem solchen Fall vor; diese Vorgangsweise verletzt keine Rechte der Agrargemeinschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070109.X02

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2011070109_20111222X02