Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18307 A/2011
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/07/0109
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0184
2011/07/0128
Rechtssatz
Die Gemeinde hat nach § 35 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 in den Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen (hier Verpachtung einer Hütte und Verkauf einer Grundfläche), das Recht, dass Beschlüsse nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass das Nichtbeiziehen der Gemeinde zur Ausschusssitzung und damit die Verhinderung der Teilnahme der Gemeinde an der diesbezüglichen Beschlussfassung gegen das Gesetz verstößt und jedenfalls auch wesentliche Interessen der Gemeinde verletzt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung von Beschlüssen eines Organs der Agrargemeinschaft nach § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 liegen in einem solchen Fall vor; diese Vorgangsweise verletzt keine Rechte der Agrargemeinschaft.Die Gemeinde hat nach Paragraph 35, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 in den Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen (hier Verpachtung einer Hütte und Verkauf einer Grundfläche), das Recht, dass Beschlüsse nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass das Nichtbeiziehen der Gemeinde zur Ausschusssitzung und damit die Verhinderung der Teilnahme der Gemeinde an der diesbezüglichen Beschlussfassung gegen das Gesetz verstößt und jedenfalls auch wesentliche Interessen der Gemeinde verletzt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung von Beschlüssen eines Organs der Agrargemeinschaft nach Paragraph 37, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 liegen in einem solchen Fall vor; diese Vorgangsweise verletzt keine Rechte der Agrargemeinschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070109.X02
Im RIS seit
23.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2011070109_20111222X02