Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2011/07/0109
Die Gemeinde hat nach Paragraph 35, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 in den Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen (hier Verpachtung einer Hütte und Verkauf einer Grundfläche), das Recht, dass Beschlüsse nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass das Nichtbeiziehen der Gemeinde zur Ausschusssitzung und damit die Verhinderung der Teilnahme der Gemeinde an der diesbezüglichen Beschlussfassung gegen das Gesetz verstößt und jedenfalls auch wesentliche Interessen der Gemeinde verletzt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung von Beschlüssen eines Organs der Agrargemeinschaft nach Paragraph 37, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 liegen in einem solchen Fall vor; diese Vorgangsweise verletzt keine Rechte der Agrargemeinschaft.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0184
2011/07/0128