Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2011/07/0109

Rechtssatz

Die Gemeinde hat nach Paragraph 35, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 in den Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen (hier Verpachtung einer Hütte und Verkauf einer Grundfläche), das Recht, dass Beschlüsse nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass das Nichtbeiziehen der Gemeinde zur Ausschusssitzung und damit die Verhinderung der Teilnahme der Gemeinde an der diesbezüglichen Beschlussfassung gegen das Gesetz verstößt und jedenfalls auch wesentliche Interessen der Gemeinde verletzt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung von Beschlüssen eines Organs der Agrargemeinschaft nach Paragraph 37, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 liegen in einem solchen Fall vor; diese Vorgangsweise verletzt keine Rechte der Agrargemeinschaft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0184

2011/07/0128