Die Auslegung eines Übereinkommens ist eine Vorfrage für das Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung in den Verwaltungsvorschriften besteht für die Behörde nach § 38 Abs. 1 AVG keine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens.Die Auslegung eines Übereinkommens ist eine Vorfrage für das Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung in den Verwaltungsvorschriften besteht für die Behörde nach Paragraph 38, Absatz eins, AVG keine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens.