Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 AlSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150; E 17. September 2009, 2009/07/0103). § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 AlSAG 1989 ermächtigt nicht nur, über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen. Vielmehr bedingt gerade die erhöhte Planungssicherheit des - in den Worten des § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 - "in Betracht kommenden Beitragsschuldners" die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über erst zu verwirklichende Sachverhalte.Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150; E 17. September 2009, 2009/07/0103). Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlSAG 1989 ermächtigt nicht nur, über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen. Vielmehr bedingt gerade die erhöhte Planungssicherheit des - in den Worten des Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 - "in Betracht kommenden Beitragsschuldners" die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über erst zu verwirklichende Sachverhalte.