Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18308 A/2011
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/07/0183
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §15;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0106 E 15. September 2011 RS 4
Stammrechtssatz
§ 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 idF der Tir FlVfLGNov 2010 nennt - in Anlehnung an das E des VfGH VfSlg 18446/2008 - als einzige zulässige Form einer Beendigung der Gemeindegutseigenschaft von agrargemeinschaftlichen Grundstücken die vermögensrechtliche Abwicklung in Form einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Wenn ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckt und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen ist, so ist ein solcher Vorgang aber einer Hauptteilung gleichzuhalten.Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung der Tir FlVfLGNov 2010 nennt - in Anlehnung an das E des VfGH VfSlg 18446 aus 2008, - als einzige zulässige Form einer Beendigung der Gemeindegutseigenschaft von agrargemeinschaftlichen Grundstücken die vermögensrechtliche Abwicklung in Form einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Wenn ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckt und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen ist, so ist ein solcher Vorgang aber einer Hauptteilung gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070183.X03
Im RIS seit
23.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2011070183_20111222X03