Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2010/07/0106

Rechtssatz

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung der Tir FlVfLGNov 2010 nennt - in Anlehnung an das E des VfGH VfSlg 18446 aus 2008, - als einzige zulässige Form einer Beendigung der Gemeindegutseigenschaft von agrargemeinschaftlichen Grundstücken die vermögensrechtliche Abwicklung in Form einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Wenn ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckt und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen ist, so ist ein solcher Vorgang aber einer Hauptteilung gleichzuhalten.