Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/06/0113
Entscheidungsdatum
06.10.2011
Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21;
BauRallg;
Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht bezüglich der Gebäudehöhe zu, und zwar soweit er davon betroffen ist, das heißt hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefronten. Gibt es Bebauungsrichtlinien, kommt dem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der danach zulässigen Gebäudehöhe zu, sowohl was die darin normierten Maximalwerte anlangt als auch die Geschoßanzahl. Ein davon losgelöstes, gleichsam selbständiges Nachbarrecht auf Wahrung schönheitlicher Aspekte wie auch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht aber nicht (siehe das hg. E vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0211). Ein Mitspracherecht dahingehened, ob nach den Bebauungsrichtlinien die Errichtung von Reihenhäusern in einem bestimmten Gebiet zulässig ist, kommt dem Nachbarn nicht zu, da es sich dabei um schönheitliche Aspekte bzw. allenfalls auch um solche der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild handelt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060113.X02
Im RIS seit
07.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011
Dokumentnummer
JWR_2011060113_20111006X02