Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/06/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/06/0070

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden. Die Anforderungen des "Schallschutzes" in Paragraph 26, leg. cit. ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. die Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung gesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (hier: Bauland-Dorfgebiet) den Nachbarn keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Dem Nachbarn kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens der Bauwerberin zu erwartenden Lärmimmissionen zu (Hinweis E vom 23. November 2011, 2008/05/0111).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060070.X02

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011060070_20130124X02