Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/05/0154
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0343 E 18. Dezember 2006 RS 4
Stammrechtssatz
Der Umstand, dass ein Antrag auf Widmungsänderung gestellt wurde, bildet keinen ausreichenden Grund für das Unterbleiben eines Auftrages nach § 129 Abs. 10 Wr BauO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0176).Der Umstand, dass ein Antrag auf Widmungsänderung gestellt wurde, bildet keinen ausreichenden Grund für das Unterbleiben eines Auftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0176).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050154.X03
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2011050154_20111213X03