Soweit der Bf vermeint, dass deshalb, weil Abbrüche nicht als im Kleingartengebiet zulässige Baumaßnahmen im Gesetz aufgezählt seien, ein Abbruch im Wege der Ersatzvornahme unzulässig wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bauauftragsverfahren gegen rechtswidrige Bauten und die Vollstreckung der Bauaufträge gerade dazu dient, den Zustand herzustellen, den das Gesetz vor Augen hat, nämlich dass keine rechtswidrigen Bauten vorhanden sind. Die Rechtslage führt nicht dazu, dass beliebig vorschriftswidrige Bauten errichtet werden könnten und gegen diese nicht vorgegangen werden könnte, weil eine Beseitigung unzulässig wäre.