Eine Vollstreckung könnte sich dann im Sinne des § 10 VVG als unzulässig erweisen, wenn die nunmehrige Rechtslage für den Bau eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nicht mehr vorsähe. (Eine derartige Änderung der Rechtslage ist seit der Erlassung des Bauauftrages aber nicht eingetreten, und zwar auch nicht durch die Novelle des Wr KlGG, LGBl. Nr. 13/2006).Eine Vollstreckung könnte sich dann im Sinne des Paragraph 10, VVG als unzulässig erweisen, wenn die nunmehrige Rechtslage für den Bau eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nicht mehr vorsähe. (Eine derartige Änderung der Rechtslage ist seit der Erlassung des Bauauftrages aber nicht eingetreten, und zwar auch nicht durch die Novelle des Wr KlGG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006,).