Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/05/0051
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/05/0058
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 3
Stammrechtssatz
Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050051.J01
Im RIS seit
01.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JWR_2014050051_20170426J01