Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/05/0019

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050019.X03

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2013050019_20130723X03

Rechtssatz für 2011/05/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2011/05/0135

Entscheidungsdatum

05.03.2014

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050135.X08

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050135_20140305X08

Rechtssatz für 2013/05/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/05/0009

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050009.X04

Im RIS seit

10.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013050009_20140827X04

Rechtssatz für 2012/05/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/05/0203

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050203.X02

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2012050203_20150623X02

Rechtssatz für Ro 2014/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0051

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/05/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050051.J01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2014050051_20170426J01

Rechtssatz für Ra 2024/05/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0059

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050059.L02

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050059_20251219L03