Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/05/0058