Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2011/05/0135
Entscheidungsdatum
05.03.2014
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §78 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Eine durch eine Geländeveränderung bewirkte bloße Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse im Garten des Nachbargrundstückes ist ohne Belang, weil die Beachtung des Lichteinfalls nur in Zusammenhang mit § 78 Abs. 1 Wr BauO (freier Lichteinfall für Hauptfenster) maßgeblich ist und für die Belichtung und Belüftung des Gartens in der Wr BauO keine Regelungen getroffen sind (Hinweis E vom 20. Oktober 2009, 2007/05/0148).Eine durch eine Geländeveränderung bewirkte bloße Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse im Garten des Nachbargrundstückes ist ohne Belang, weil die Beachtung des Lichteinfalls nur in Zusammenhang mit Paragraph 78, Absatz eins, Wr BauO (freier Lichteinfall für Hauptfenster) maßgeblich ist und für die Belichtung und Belüftung des Gartens in der Wr BauO keine Regelungen getroffen sind (Hinweis E vom 20. Oktober 2009, 2007/05/0148).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050135.X05
Im RIS seit
07.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2011050135_20140305X05