Verwaltungsgerichtshof
05.03.2014
2011/05/0135
Eine durch eine Geländeveränderung bewirkte bloße Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse im Garten des Nachbargrundstückes ist ohne Belang, weil die Beachtung des Lichteinfalls nur in Zusammenhang mit Paragraph 78, Absatz eins, Wr BauO (freier Lichteinfall für Hauptfenster) maßgeblich ist und für die Belichtung und Belüftung des Gartens in der Wr BauO keine Regelungen getroffen sind (Hinweis E vom 20. Oktober 2009, 2007/05/0148).