Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2011/05/0107
Entscheidungsdatum
25.09.2012
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;
Rechtssatz
Dass laut Einreichplan beinahe das ganze Badezimmer der Dachgeschoßwohnung mit einer Größe von 11,74 m² im Dachaufbau Platz findet und somit einen vollwertigen Teil dieses Wohnraumes bildet, bewirkt, dass in diesem Bereich des Bauvorhabens eine durchgehende Auskragung des Dachraumes gegeben ist. Schließlich erfüllt der Dachaufbau hier auch noch die zusätzliche Funktion, die vor dem Badezimmer liegende Dachterrasse zu erschließen, die nur über die in diesem Bauteil situierten Türen zu erreichen ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0282). Damit muss aber dieser Teil des Wohngebäudes in die Berechnung der Gebäudehöhe einbezogen werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X11
Im RIS seit
22.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2011050107_20120925X11