Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2011/05/0102
Entscheidungsdatum
26.06.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0103
Rechtssatz
Gegenständlich erfolgte das Einschreiten der Behörde durch die Absicherung und Abschrankung einer einsturzgefährdeten Einfriedungsmauer. Darüber hinaus hatte die Behörde während der Dauer des Vorhandenseins der Abschrankung für deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit durch tägliche Kontrollen zu sorgen; bei den Kosten dafür handelt es sich um notwendige Kosten; auch aus der relativ langen Dauer einer Abschrankung und Beleuchtung kann nicht abgeleitet werden, dass sie den Rahmen einer zulässigen notstandspolizeilichen Maßnahme überschritten hätte (Hinweis E vom 30. September 1980, 2729/79).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050102.X04
Im RIS seit
22.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2011050102_20130626X04