Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/05/0102

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0103

Rechtssatz

Gegenständlich erfolgte das Einschreiten der Behörde durch die Absicherung und Abschrankung einer einsturzgefährdeten Einfriedungsmauer. Darüber hinaus hatte die Behörde während der Dauer des Vorhandenseins der Abschrankung für deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit durch tägliche Kontrollen zu sorgen; bei den Kosten dafür handelt es sich um notwendige Kosten; auch aus der relativ langen Dauer einer Abschrankung und Beleuchtung kann nicht abgeleitet werden, dass sie den Rahmen einer zulässigen notstandspolizeilichen Maßnahme überschritten hätte (Hinweis E vom 30. September 1980, 2729/79).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050102.X04

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050102_20130626X04