Verwaltungsgerichtshof
26.06.2013
2011/05/0102
Gegenständlich erfolgte das Einschreiten der Behörde durch die Absicherung und Abschrankung einer einsturzgefährdeten Einfriedungsmauer. Darüber hinaus hatte die Behörde während der Dauer des Vorhandenseins der Abschrankung für deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit durch tägliche Kontrollen zu sorgen; bei den Kosten dafür handelt es sich um notwendige Kosten; auch aus der relativ langen Dauer einer Abschrankung und Beleuchtung kann nicht abgeleitet werden, dass sie den Rahmen einer zulässigen notstandspolizeilichen Maßnahme überschritten hätte (Hinweis E vom 30. September 1980, 2729/79).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0103