Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/05/0102
Entscheidungsdatum
26.06.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0103
Rechtssatz
Notwendige Voraussetzung zur Durchführung von notstandspolizeilichen Maßnahmen iSd § 129 Abs. 6 Wr BauO ist das Vorliegen von Gefahr im Verzug, das ein sofortiges Einschreiten der Behörde erforderlich macht.Notwendige Voraussetzung zur Durchführung von notstandspolizeilichen Maßnahmen iSd Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO ist das Vorliegen von Gefahr im Verzug, das ein sofortiges Einschreiten der Behörde erforderlich macht.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050102.X03
Im RIS seit
22.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2011050102_20130626X03