Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2011/05/0102

Rechtssatz

Notwendige Voraussetzung zur Durchführung von notstandspolizeilichen Maßnahmen iSd Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO ist das Vorliegen von Gefahr im Verzug, das ein sofortiges Einschreiten der Behörde erforderlich macht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0103