Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/05/0092

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Ansicht, die Baubehörde hätte wegen der vermeintlich gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht bei Bewilligung des Bauvorhabens auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden und zu beachten gehabt, ist entgegen zu halten, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung eines derart konzentrierten Genehmigungsverfahrens fehlt. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 in solchen Fällen das Erfordernis einer (gesonderten) Genehmigung durch die Gewerbebehörde sowie eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Baubehörde vergleiche zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Baubehörde und der Gewerbebehörde insbesondere in Bezug auf die zu wahrenden Nachbarrechte etwa die E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0054, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, jeweils mwN). Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines gewerbebehördlichen Verfahrens bzw. auf Anwendung der gewerberechtlichen Genehmigungsvorschriften durch die Baubehörde zu.

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050092.X02

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050092_20111213X02