Verwaltungsgerichtshof
13.12.2011
2011/05/0092
Der Ansicht, die Baubehörde hätte wegen der vermeintlich gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht bei Bewilligung des Bauvorhabens auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden und zu beachten gehabt, ist entgegen zu halten, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung eines derart konzentrierten Genehmigungsverfahrens fehlt. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 in solchen Fällen das Erfordernis einer (gesonderten) Genehmigung durch die Gewerbebehörde sowie eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Baubehörde vergleiche zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Baubehörde und der Gewerbebehörde insbesondere in Bezug auf die zu wahrenden Nachbarrechte etwa die E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0054, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, jeweils mwN). Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines gewerbebehördlichen Verfahrens bzw. auf Anwendung der gewerberechtlichen Genehmigungsvorschriften durch die Baubehörde zu.